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NewsDossier zum Gendiagnostik-Gesetz - Teil 2Neues vom 31.08.08: Bundeskabinett beschließt Gendiagnostik-Gesetzentwurf - Lückenhafte RegelungenDas Bundeskabinett hat am 27.08.08 den Entwurf für ein Gendiagnostikgesetz beschlossen. Dies teilte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in einer Presseaussendung am selben Tag mit. Ziele des Gendiagnostik-GesetzentwurfZiel des Gesetzentwurfes ist es, die mit der Untersuchung menschlicher genetischer Eigenschaften verbundenen möglichen Gefahren und genetische Diskriminierung zu verhindern. Gleichzeitig sollen die Chancen des Einsatzes genetischer Untersuchungen für den Einzelnen gewahrt werden. Mit dem Gesetz sollen Anforderungen an eine gute genetische Untersuchungspraxis verbindlich geregelt werden. Der Gesetzentwurf ist auf der Grundlage der vom Kabinett am 16.04.08 beschlossenen Eckpunkte erarbeitet worden und umfasst die Bereiche der medizinischen Versorgung, der Abstammung, des Arbeitslebens und der Versicherungen. Hierfür wurden mehr oder weniger strenge spezifische Regelungen getroffen. Zu den Grundprinzipien des Entwurfes zählt das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung. Dazu gehört sowohl das Recht, die eigenen genetischen Befunde zu kennen, d.h. das Recht auf Wissen, als auch das Recht, diese nicht zu kennen, d.h. das Recht auf Nichtwissen. Genetische Untersuchungen dürfen laut dem Entwurf nur durchgeführt werden, wenn die betroffene Person in die Untersuchung rechtswirksam eingewilligt hat. Genetische Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen müssen einen gesundheitlichen Nutzen für die untersuchte Person haben, aber können ausnahmsweise auch unter strengen Voraussetzungen unter dem Gesichtspunkt des Nutzens für einen Familienangehörigen zugelassen werden. Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken dürfen nur von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt werden. Die genetische Beratung gehört dabei zu den zentralen Elementen des Entwurfes. Bei einer genetischen Untersuchung, die der Abklärung bereits bestehender Erkrankungen dient, soll der untersuchten Person eine Beratung angeboten werden. Einen besonderen Stellenwert habe laut BMG die Beratung bei denjenigen Untersuchungen, die eine Vorhersage erlauben - entweder für die Gesundheit der betroffenen Person selber oder in Bezug auf die Gesundheit eines ungeborenen Kindes. Deswegen ist hier in beiden Fällen die genetische Beratung vor und nach der Untersuchung verpflichtend. Die vorgeburtliche genetische Untersuchung wird auf medizinische Zwecke beschränkt, also auf die Feststellung genetischer Eigenschaften, die die Gesundheit des Fötus oder Embryos vor oder nach der Geburt beeinträchtigen können. Genetische Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung sind nur dann zulässig, wenn die Personen, von denen eine genetische Probe untersucht werden soll, in die Untersuchung eingewilligt haben. Die Vornahme oder Veranlassung einer "heimlichen" Abstammungsuntersuchung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Im Arbeitsrecht sind genetische Untersuchungen auf Verlangen des Arbeitgebers grundsätzlich verboten. Auch darf der Arbeitgeber die Ergebnisse einer im anderen Zusammenhang vorgenommenen genetischen Untersuchung nicht erfragen, entgegennehmen oder verwenden. Beim Arbeitsschutz sollen genetische Untersuchungen im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nicht bzw. nur unter eng gefassten Voraussetzungen zugelassen werden. Auch Versicherungsunternehmen dürfen beim Abschluss eines Versicherungsvertrages grundsätzlich weder die Durchführung einer genetischen Untersuchung noch Auskünfte über bereits durchgeführte Untersuchungen verlangen. Zur Vermeidung von Missbrauch ist vorgesehen, dass die Ergebnisse bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen vorgelegt werden müssen, wenn eine Versicherung mit einer Versicherungssumme ab 300.000 Euro abgeschlossen werden soll. Eine interdisziplinär zusammengesetzte, unabhängige Gendiagnostik-Kommission soll Richtlinien zum allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik, insbesondere zur Beurteilung genetischer Eigenschaften, zur Qualifikation von Personen zur genetischen Beratung, zu den Inhalten der Aufklärung und der genetischen Beratung, zur Durchführung von genetischen Analysen sowie an genetische Reihenuntersuchungen erstellen. Der Kommission werden zwei Patientenvertreter angehören. Kritik am beschlossenen Gendiagnostik-GesetzentwurfDer Bundesverband der Verbraucherzentralen kritisierte die Regelung bezüglich Gentests und Versicherungen und forderte ein striktes Verbot für Versicherungsunternehmen, auf die genetischen Daten von Kunden zuzugreifen. Die Bundesärztekammer begrüßte, dass mit dem geplanten Gendiagnostikgesetz ein verbindlicher Rechtsrahmen für die Anwendung genetischer Untersuchungen geschaffen wird. Sie hält aber Nachbesserungen für notwendig. Der Kabinettsentwurf gehe nicht weit genug, sagte Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung am 28.08.08. "Problematisch ist aus Sicht der Ärzteschaft, dass die Reichweite des Gesetzes auf die genetische Diagnostik beschränkt bleibt", erklärte Hoppe. "Wir wünschen uns eine Ausweitung auch auf die virologische Diagnostik - etwa bei HIV- oder Hepatitis-Infektionen." Auch hier müsse ein verbindlicher Rechtsrahmen geschaffen werden, denn auch hier stelle der prognostische Charakter für den Patienten "eine enorme psychische Herausforderung" dar. Am 28.07.08 hatte die Bundesärztekammer bereits eine umfassende Stellungnahme zum seit 30 Juni offiziell vorliegenden neuen Referentenentwurf abgeben. Darin begrüßt die Bundesärztekammer, dass mit dem geplanten Gendiagnostikgesetz ein verbindlicher Rechtsrahmen für die Anwendung genetischer Untersuchungen geschaffen wird. "Wichtig ist vor allem die genetische Beratung vor und nach den Tests durch entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte. Es ist deshalb sehr zu begrüßen, dass in dem Referentenentwurf für ein Gendiagnostikgesetz ein Arztvorbehalt bei prädiktiven genetischen Untersuchungen festgeschrieben wird", sagte Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe laut einer Pressemitteilung vom 31.07.08. Das Gesetz stelle klar, dass niemand wegen seiner genetischen Eigenschaften diskriminiert werden dürfe. Deshalb sei es richtig, genetische Untersuchungen auf Verlangen des Arbeitgebers oder eines Versicherungsunternehmens grundsätzlich zu verbieten. Weitere wichtige Forderungen der Ärzteschaft wie die Verankerung eines Rechts auf Nichtwissen und die Freiwilligkeit der Teilnahme an genetischen Untersuchungen seien in dem vorliegenden Entwurf berücksichtigt worden. Problematisch sei aus der Sicht der Ärzteschaft allerdings, dass die Reichweite des Gesetzes auf die Methode der genetischen Diagnostik beschränkt bleibt. So seien im vorliegenden Entwurf nicht-genetische Tests vom Regelungsbereich des Gesetzes ausgenommen, obwohl beispielsweise die virologische Diagnostik einer HIV- oder Hepatitis-Infektion durchaus prognostischen Charakter habe. Auch die Familienanamnese und Untersuchungsergebnisse bildgebender Verfahren sowie biochemischer und elektrophysiologischer Methoden haben häufig einen prädiktiven Gehalt und seien von vergleichbarer Tragweite für die betroffenen Patienten wie gendiagnostisch erhobene Befunde. "Wir sehen in der Begrenzung auf die genetische Diagnostik eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung anderer Untersuchungsmethoden. Hier bedarf das Gesetz einer Ergänzung", forderte Hoppe. Auf Unverständnis und Kritik stoßen in der Ärzteschaft auch die weit in das ärztliche Berufsrecht reichenden Regelungen zur Qualitätssicherung, zur Prüfung der Qualifikation von Ärztinnen und Ärzten im Hinblick auf Weiterbildung und Fortbildung sowie zur Feststellung des allgemein anerkannten Standes von Wissenschaft und Technik. Besorgniserregend sei insbesondere, dass einige Aufgabenzuordnungen der geplanten Gendiagnostik-Kommission des Robert-Koch-Instituts nicht nur weit in den ärztlichen Verantwortungsbereich hineinreichen, sondern auch die gemäß Art. 74 Nr. 19 Grundgesetz den Ländern übertragene Kompetenz für Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung betreffen. Ebenfalls mit Sorge betrachtet die Ärzteschaft, dass das Gendiagnostikgesetz im Hinblick auf die vorgeburtlichen genetischen Untersuchungen nur einen begrenzten Bereich regelt, während für die nicht-genetischen vorgeburtlichen Untersuchungen weiterhin keine gesetzlichen Regelungen vorgesehen sind. Da gerade die nicht-genetischen vorgeburtlichen Untersuchungen, insbesondere im späten Stadium einer Schwangerschaft, zu erheblichen Konfliktsituationen und einem entsprechend großen Bedarf für eine ausführliche Aufklärung und Beratung einer Schwangeren führen können, sei nach Ansicht der Ärzteschaft eine konsequente Regelung der Gesamtproblematik daher dringend geboten. Insofern unterstützt die Bundesärztekammer den von der CDU/CSU-Bundestagsfraktion angekündigten Gesetzentwurf zur Ergänzung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Auch die "Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V." begrüßte in ihrer Stellungnahme vom 25.07.08 den Referentenentwurf weitgehend (siehe unten). Sie hält es jedoch u. a. ebenfalls für erforderlich, innerhalb eines Gendiagnostikgesetzes die Pränataldiagnostik (PND) als besondere Form prädiktiver Diagnostik zu erfassen, "insbesondere deshalb, weil sie in Deutschland die zur Zeit häufigste Form der Gendiagnostik überhaupt ist", so die Begründung. Es bedürfe daher an dieser Stelle rechtlicher Regelungen über Grundlagen und Schranken der PND, um den unreflektierten Einsatz dieser Untersuchungsmethode zugunsten von Regelungen zu verändern, die sich an Entscheidungen orientieren, die am Einzelfall ausgerichtet sind und nach angemessener Aufklärung und Beratung erfolgen. Problematisch seien auch genetische Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen.
Dokumente zur Debatte über ein Gendiagnostik-Gesetz
Überblick über die weiteren / vergangenen Debatten zum Gendiagnostikgesetz
Pressespiegel zur Debatte über das Gendiagnostik-Gesetz Juli - September 2008Hier finden Sie einen Pressespiegel mit ausgewählten Artikeln zur vorangegangenen Debatte zum Gendiagnostikgesetz. Peter Liese: Jürgen Rüttgers hat ein echtes Problem angesprochen, Abtreibung wegen spätmanifestierender Erkrankungen durchaus möglich
Peter Liese: „Rüttgers Kritik am Gendiagnostikgesetz ist nicht absurd“
Rüttgers fordert Verbot von Gentests zu Krankheitsrisiken
"Rüttgers hat recht"
'Mehr Rüttgers, weniger Merkel'
ALfA kritisiert Bundesregierung wegen Gendiagnostikgesetz - Kaminski: "Mehr Rüttgers, weniger Merkel"
Streit um Gendiagnostik
Gentests: Auf dem Prüfstand der Genetiker
Hoppe: Umfangreiche Aufklärung vor Gentest zum Schutz der Kinder
Kein Gentest für die Lebensversicherung
Gentest-Hürden sollen höher werden
Schaar für harte Strafen bei heimlichen Gentests
Bundesärztekammer: Gendiagnostikgesetz geht nicht weit genug
Kabinett beschließt Entwurf für ein Gendiagnostikgesetz
Für den Einsatz von Gentests gelten künftig enge Grenzen
Kabinettsbeschluss: Strenge Regeln für Gentests
Mit dem Wissen um einen Gendefekt leben
Gendiagnostikgesetz: Gesetzentwurf lückenhaft
Große Koalition, kleines Gesetz: Vieles soll in der Gendiagnostik ungeregelt bleiben
Gendiagnostikgesetz: Bundesärztekammer begrüßt Arztvorbehalt
Hoppe begrüßt Arztvorbehalt im Gendiagnostikgesetz
Gendiagnostik: Gesetz voller Lücken
Vorläufige Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG) vom 30. Juni 2008
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